Das Notwegerecht. Oft ein haltbarer Zankapfel

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Das Notwegerecht ist im deutschen Zivilrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in § 917. Dieser Paragraph behandelt die Gewährung eines Wegerechts, wenn ein Grundstück nicht auf andere Weise zugänglich ist.

§ 917 BGB – Notwegerecht

1. Voraussetzungen
Der § 917 Absatz 1 BGB besagt, dass der Eigentümer eines Grundstücks das Recht hat, einen Zugang zu seinem Grundstück zu verlangen, wenn es von einem anderen Grundstück völlig umschlossen ist und somit nicht auf anderem Wege erreicht werden kann. Dies ist besonders relevant für Grundstücke, die keine direkte Anbindung an öffentliche Straßen oder Wege haben.

2. Anspruch auf Wegerecht
Der Eigentümer des umschlossenen Grundstücks kann von dem Nachbarn, dessen Grundstück den Zugang zum öffentlichen Weg versperrt, die Einräumung eines Wegerechts verlangen. Der Anspruch wird in der Regel dann geltend gemacht, wenn der umschlossene Grundstückseigentümer auf die Nutzung seines Grundstücks angewiesen ist.

3. Art und Umfang des Wegerechts
Das Notwegerecht ist in der Regel auf einen bestimmten Weg und eine bestimmte Nutzung beschränkt. Hierbei ist es wichtig, dass die Nutzung des Weges für den Grundstückseigentümer nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Der Weg sollte so gewählt werden, dass die Interessen des Nachbarn, dessen Grundstück das Wegerecht betrifft, soweit wie möglich gewahrt bleiben.

4. Entschädigung
In vielen Fällen kann es erforderlich sein, dass der Eigentümer des umschlossenen Grundstücks eine Entschädigung an den Nachbarn zahlt, um das Wegerecht auszuüben. Die Höhe dieser Entschädigung kann durch Verhandlungen oder im Streitfall durch ein Gericht festgelegt werden.

Fazit
Das Notwegerecht gemäß § 917 BGB stellt sicher, dass Grundstückseigentümer, deren Grundstücke ohne Zugang zu öffentlichen Wegen völlig isoliert sind, dennoch die Möglichkeit haben, ihre Grundstücke zu erreichen. Dieses Recht balanciert die Interessen der Grundstückseigentümer und der Nachbarn und trägt zur rechtlichen Stabilität im Grundstücksverkehr bei.

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ANMERKUNG: Ich gebe mir große Mühe Artikel zusammenzutragen, die zur Thematik dieses Blogs passen. HINWEIS: Ich will, kann und werde keine Rechtsberatung erteilen. Das ist allein das Metier der Juristen.

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